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Konzessionsabgaben bei Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
( A - St 331)
In letzter Zeit mehren sich Gestaltungen, in denen kommunale Versorgungsunternehmen (Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden. Die Städte und Gemeinden sind dabei regelmäßig Kommanditistinnen und damit Mitunternehmerinnen der Personen-S. 614gesellschaft. Auf Bundesebene wurde entschieden, dass die Zahlung einer Konzessionsabgabe in diesen Fällen für das Versorgungsunternehmen auch dann eine abziehbare Betriebsausgabe ist, wenn die Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar an dem Versorgungsunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft beteiligt ist. Die Kommune erhält die Konzessionsabgabe für die Einräumung des Rechts der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen. Die Zahlung der Konzessionsabgabe an die Kommune, die gleichzeitig Mitunternehmerin des Versorgungsunternehmens ist, führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die von der Kommune (Kommanditistin) zur Nutzung überlassenen Verkehrswege stehen in ihrem öffentlichen Eigentum. Sie ist verpflichtet, allen Anbietern von Versorgungsleistungen den Zugang zu den ...