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Pflegekindschaftsverhältnis zu volljährigem Kind
Ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem bereits volljährigen Kind kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind nicht schon längere Zeit vor der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen worden ist. Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis erforderliche familienähnliche Band mit einem bereits Volljährigen ist nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen. Als sonstiger besonderer Umstand ist z. B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung anzusehen, aus der sich ebenfall eine Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ergeben kann.