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FG Köln Urteil v. - 4 K 1005/02 EFG 2005 S. 1695 Nr. 21

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2

Einkünfteermittlung

Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

Leitsatz

Von der NATO gezahlte Versorgungsbezüge sind sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG, denn die gezahlten Beiträge wurden aus dem Vermögen des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers erbracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1695 Nr. 21
MAAAB-61204

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FG Köln, Urteil v. 04.07.2005 - 4 K 1005/02

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