Anstrich der Außenfassade keine „haushaltsnahe Dienstleistung”
§ 35a Abs. 2 EStG: Anstrich der Außenfassade keine haushaltsnahe Dienstleistung
Einkommensteuer 2003
Leitsatz
1. War der Neubau mit einem weiß eingefärbten Außenputz versehen, so ist der spätere erstmalige Anstrich der Außenfassade
des Hauses keine zu einer Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG berechtigende „haushaltsnahe Dienstleistung”.
2. § 35a Abs. 2 EStG dient als Auffangtatbestand für ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht als Ganzes im Sinne von § 35a
Abs.1 EStG, sondern nur teilweise in einem Haushalt ausgeübt wird und haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Es
muss sich folglich um ein „Outsourcing” von einzelnen Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Haushalts
oder durch im Rahmen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses Beschäftigte erledigt werden und denen regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag
oder Werkvertrag zu Grunde liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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