Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung S. 32
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, gegen den Beschluss sei kein Rechtsmittel gegeben, weil die Beschwerde nicht zugelassen worden sei.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. , BFH/NV 2002, 524; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 489).
2. Die Beschwerde ist auch nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO auszulegen oder umzudeuten. Dem steht die Eindeutigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs entgegen. Die durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin hat aus-drücklich Beschwerde eingelegt. Zudem ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.).
3. Auch als „außerordentliche” Beschwerde kommt der Rechtsbehelf nicht in Betracht. Denn eine solche ist im Finanzgerichtsverfahren seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1861 Nr. 10
TAAAB-60905