Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch
die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser
in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Hat das Amtsgericht im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kl. mangels Masse abgewiesen und hatte der Kl. bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben,
führen diese Tatsachen zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall
lag daher vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-60722
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.2004 - 6 K 768/03
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