Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei eidesstattlicher Versicherung
Leitsatz
Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch
die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Hat der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben, führt das zur
Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall ist daher gegeben.
Die mögliche Gefährdung der Interessen der Auftraggeber wird bereits dadurch indiziert, dass Sozialversicherungsbeiträge
nicht abgeführt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-60721
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.2004 - 6 K 231/02
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