Die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts
nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt in diesem Sinne ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche
Folgen knüpft.
Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts” ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal
beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex.
Ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat, ist unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1295 Nr. 21 EFG 2005 S. 1743 Nr. 22 RAAAB-60709
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.06.2005 - 2 K 184/03
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