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Feststellungszuständigkeit und Feststellungsverjährung nach Anzeige des Eigentumsübergangs
Bei einer nicht aufgeteilten Gegenleistung für den Eigentumsübergang an mehreren Grundstücken aufgrund gleichzeitiger Anwachsung verschiedener Gesamthandsanteile ist wegen des einheitlichen Rechtsvor-S. 11gangs eine gesonderte Feststellung für die Grunderwerbsteuer erforderlich; durch nachträgliche Vereinbarung dieser einheitlichen Gegenleistung kann die Finanzamtszuständigkeit wechseln. Die Anzeige des Grundstücks-Eigentumsübergangs lässt den Beginn der Feststellungsverjährung aus, wenn sie an das zuständige Finanzamt gerichtet ist und eindeutig einen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt bezeichnet.