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Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern nicht steuerbare Leistung
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für eine Grundstücksvermietung ist wirksam, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück in Gestalt der unentgeltlichen (allein auf der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtung beruhenden) Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer in Gemeinschaftsunterkünften zu eigenbetrieblichen Zwecken einsetzt, die keinen steuerbaren Umsatz darstellen. Bei einer derartigen Wohnraumüberlassung liegt in gleicher Weise wie bei einer unentgeltlichen kurzfristigen Unterbringung in Hotels und Gasthöfen keine Verwendung für private Zwecke des Personals vor, wenn sie auf höchstens 2 Jahre befristet ist und nur der durch die betrieblichen Zwecke zusätzlich ausgelöste Wohnbedarf der Arbeitnehmer befriedigt wird.