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FG Berlin 03.05.2005 2 K 2194/02, NWB direkt 36/2005 S. 8
Investitionzulage für Datenkabel und Zubehör
Datenkabel nebst Zubehör sind als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie durch die Verbindung mit dem Gebäude nicht dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden sind.