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Umsatzsteuer | Umsatzbesteuerung der Umsätze aus Geldspielautomaten
Soweit eine Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist, sind Erstattungsanträgen stattzugeben und die Festsetzungen aufzuheben. Dabei ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie gleichzeitig nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie den Vorsteuerabzug ausschließt. Dies kann in noch nicht bestandskräftigen Fällen dazu führen, dass ein bereits ausgezahlter Vorsteuerüberhang zurückzufordern ist. Da das Verfahren zum Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des UStG noch nicht abgeschlossen ist, ist – so die FinBeh Hamburg in dem Erlass v. 15. 8. 2005 - 51 - S 7165 - 001/03 NWB OAAAB-60399 – einstweilen nur Erstattungen stattzugeben, bei denen die Voraussetzungen bis zum 30. 6. 2005 gegeben sind.