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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung
Wie der NWB TAAAB-60422 entschieden hat, ist bei einer Betriebsverpachtung § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. – Anmerkung: Die Entscheidung ändert nichts daran, dass die Betriebsverpachtung durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft selbst dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn keine Aufgabeerklärung abgegeben wird. Im Streitfall ging es jedoch um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, deren Tätigkeit im Falle der Einkünfteerzielungsabsicht stets gewerblich ist (und – abgesehen von persönlichen Befreiungen – gewerbesteuerpflichtig). Für diese ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von Bedeutung. Diese hat der BFH versagt, weil die Vermietung bzw. Verpachtung nicht auf das Grundvermögen einschließlich dessen Besta...