Erlass eines weiteren Haftungsbescheids nach bestandskräftigem Haftungsbescheid für das erste Quartal desselben Kalenderjahres
Leitsatz
Ist wegen verdeckter Gewinnausschüttungen im ersten Quartal eines Kalenderjahres bereits ein bestandskräftiger Haftungsbescheid
für Kapitalertragsteuer gegenüber dem Entrichtungsschuldner erlassen worden, so kann in offener Festsetzungs- und Verjährungsfrist
ein weiterer Haftungsbescheid für die restlichen Monate desselben Kalenderjahres ergehen, dem allein diesem Zeitraum zuzuordnende
Lebenssachverhalte und damit andere Haftungsansprüche zugrunde liegen.
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Fundstelle(n): CAAAB-60257
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2004 - 6 K 3238/02 H
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