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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2838/03 Erb EFG 2005 S. 1548 Nr. 19

Gesetze: ErbStG § 3ErbStG § 5 Abs. 1BGB § 1371 Abs. 1BGB § 1374 Abs. 2BGB § 1376 Abs. 1AO § 163AO § 227ErbStR 1998 R. 11 Abs. 3 Satz 3

BGH-Grundsatz (BGHZ 61, 385) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt auch für die Erbschaftsteuer

Leitsatz

  1. Die nicht als erbschaftsteuerlicher Erwerb geltende Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.

  2. In Anwendung der Rechtsprechung des BGH sind dabei das Anfangsvermögen und die diesem hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes anzusetzen, damit nicht ein aus der Unterbewertung des Anfangsvermögens folgender scheinbarer Vermögenszuwachs steuermindernd berücksichtigt wird.

  3. Die Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ab dem begründet keinen Vertrauensschutz bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 8
EFG 2005 S. 1548 Nr. 19
KAAAB-60237

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2005 - 4 K 2838/03 Erb

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