BGH-Grundsatz (BGHZ 61, 385) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt auch für die Erbschaftsteuer
Leitsatz
Die nicht als erbschaftsteuerlicher Erwerb geltende Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist nach zivilrechtlichen
Grundsätzen zu ermitteln.
In Anwendung der Rechtsprechung des BGH sind dabei das Anfangsvermögen und die diesem hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände
unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes anzusetzen, damit nicht ein aus der Unterbewertung des Anfangsvermögens folgender
scheinbarer Vermögenszuwachs steuermindernd berücksichtigt wird.
Die Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ab dem begründet keinen Vertrauensschutz bei der Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 8 EFG 2005 S. 1548 Nr. 19 KAAAB-60237
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2005 - 4 K 2838/03 Erb
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