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Bewirtungskosten: Voller Vorsteuerabzug zulässig?
Eine erhebliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs trat zum ein. Seither sind Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen nicht abziehbar, für die das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG). Ein Vorsteuerabzug auf geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten kommt lediglich in der Höhe in Betracht, in der solche Bewirtungskosten als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Diese Einschränkung auf die ertragsteuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gilt selbst dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. von § 14 UStG vorliegt. Vor dem konnte der Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten unabhängig davon geltend gemacht werden, ob diese Kosten steuerlich abziehbar waren oder nicht.
Bei summarischer Prüfung der Rechtslage vertritt der Senat des FG München (rkr. Beschluss vom - 14 V 3486/02, EFG 2003 S. 495) die Auffassung, dass das Recht auf vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten nicht durch die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG eingeschränkt werden darf. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Ausschlussregelungen mit Art. 17 der 6. EG-Richtlinie. Hiernach ist der Stpfl. befugt, soweit Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, von der von ihm geschuldeten St...