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Das Kompensationsverbot bei der Steuerhinterziehung
– Anmerkungen zum
Gemäß dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nachträglich vorgebrachte steuermindernde Gesichtspunkte bei der Feststellung des Taterfolgs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Das Kompensationsverbot bezieht sich auf die Tatbestandsmäßigkeit und den Taterfolg. Die Nichtberücksichtigung von Abzugspositionen beim Taterfolg führt aber dazu, dass ggf. die Schadenshöhe im Rahmen der Strafzumessung um diese nicht zu berücksichtigenden Abzugspositionen vermindert wird.
Dies kann zur Folge haben, dass bei der Strafzumessung der eingetretene Steuerschaden niedriger sein kann als der Verkürzungserfolg. Daher sind die dem Kompensationsverbot unterfallenden Positionen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
I. Einleitung
Der zur Reichweite des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO Stellung bezogen. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Steuerhinterziehung sei es nach Ansicht des BGH ohne Bedeutung, ob die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Vom Kompensationsverbot seien nur solche Ermäßigungsgründe oder Steuervorteile ausgenommen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unzutreffenden Steuererklärungen stünden, bei d...