Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos
– Anmerkungen zum –
Gleicht ein Kommanditist sein negatives Kapitalkonto ganz oder teilweise durch eine Einlage aus, ist in Höhe der Einlage ein Korrekturposten zu bilden, der bewirkt, dass – abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG – Verluste nachfolgender Wirtschaftsjahre durch Verrechnung mit dem Korrekturposten ausgleichsfähig sind.
Ein Korrekturposten ist abweichend hiervon allerdings nicht zu bilden, wenn das Kapitalkonto aufgrund einer die Pflichteinlage übersteigenden Außenhaftung durch ausgleichsfähige Verluste negativ geworden ist.
Ein Korrekturposten ist aufzulösen, soweit in den dem Einlagejahr folgenden Wirtschaftsjahren Verluste entstehen.
I. Einleitung
Gleicht ein Kommanditist sein negatives Kapitalkonto durch eine Einlage ganz oder teilweise aus, ist ein Verlust in Höhe der Einlage im Einlagejahr voll ausgleichsfähig („zeitkongruente Einlage”), weil der Verlust das Kapitalkonto in diesem Fall nicht weiter negativ werden lassen kann. Verrechenbare Verluste können nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht mit einer Einlage in nachfolgenden Wirtschaftsjahren („nachfolgende Einlage”) aufgerechnet und damit ausgleichsfähig werden. Fraglich bleibt damit, ob eine Einlage dazu verwendet werde...