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Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
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Nach dem (BStBl I S. 464 = StuB 2004 S. 421) kann ein Stpfl., der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des o. a. auch auf Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Finanzierung von Renovierungsarbeiten an einem teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäude anzuwenden.