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Einzelbewertung und Wertaufhellung bei einer Rückstellung für drohende Verluste aus einem Auslands-Avalkredit
– Anmerkungen zum –
Länderrisiken sind nach Ansicht des BFH nur als akutes Risiko, nicht als abstraktes Risiko auf der Grundlage eines länderübergreifen Ratings zu berücksichtigen.
Bei den Ausführungen zur Wertaufhellung setzt sich der I. Senat möglicherweise in einen gewissen Widerspruch zu der Entscheidung des Großen Senats zur phasengleichen Dividendenaktivierung.
In welchem Umfang die IAS/IFRS bei der Auslegung des Bilanzsteuerrechts heranzuziehen sind, bleibt weiterhin offen. Wenn der EuGH das Feld des nationalen Bilanzsteuerrechts betritt, dann muss er die bilanzsteuerrechtlichen Besonderheiten berücksichtigen; der BFH hat die handelsrechtliche Entscheidung des EuGH steuerrechtlich zu Ende geführt.
I. Einleitung
Die Entscheidung bildet den Schlusspunkt eines langen Verfahrens. Das FG Hamburg hatte zunächst mit Beschluss vom die Sache dem EuGH vorgelegt. Das FG hatte wissen wollen, in welchem Umfang der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag zur Auslegung der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform vom (Bilanzrichtlinie) bei Zweifeln über die richtlinienkonforme Anwendung des nationalen Handelsbilanzrechts für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) zust...