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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Ein Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten, damit es von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß anzuerkennen ist:S. 326
Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt;
Reiseziel;
Reisezweck und
aufgesuchte Geschäftspartner.
Bei Privatfahrten genügt die jeweilige Kilometerangabe; für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch (vgl. auch R 31 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2004, H 31 (9–10) LStH 2004 „Elektronisches Fahrtenbuch” und „Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs” sowie BStBl I S. 148 = StuB 2002 S. 186). Nach dem rkr. (EFG 2004 S. 54) sind Ausnahmen von diesen Grundsätzen denkbar. So kann bei einer Sängerin mit einer Vielzahl von Auftritten im gesamten Bundesgebiet ein Fahrtenbuch noch dann als ordnungsgemäß anzusehen sein, wenn sie nur die Auftrittsorte – nicht aber Name und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber – aufgezeichnet hat. Jedoch müssen sich diese fehlenden Angaben leicht aus anderen Belegen heraus ergeben.