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Abschlagszahlung auf eine erfolgsabhängige Vergütung
Gewährt eine KGaA dem persönlich haftenden Gesellschafter auf die in der Satzung geregelte Tätigkeitsvergütung, welche der Höhe nach vom geschäftlichen Erfolg abhängt, eine daran orientierte prozentuale Abschlagszahlung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs, stellt diese Abschlagszahlung eine Kreditgewährung i. S. der §§ 89, 283 Nr. 5 AktG dar. Die Abschlagszahlung darf nur aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats erfolgen. Ein Beschluss der Hauptversammlung der KGaA, welcher die Satzung dahin gehend ändert, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter eine solche Abschlagszahlung gewährt wird, ist nicht gem. § 241 Satz 2 Nr. 3 AktG nichtig, solange er die sich aus § 89 AktG ergebende Kompetenz des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung über jede einzelne Auszahlung unberührt lässt ( [nrkr.], ZIP 2004 S. 2004).