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Ausschließlich auf Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtetes Mitwirkungsverlangen rechtswidrig
Die Finanzverwaltung übersieht mitunter, dass eine Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Geprüften dient und die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse Dritter sowie ein darauf gerichtetes Mitwirkungsverlangen eines entsprechenden Anlasses bedarf. Der BFH hat erfreulich deutlich klargestellt (Urteil vom - VII R 28/01, StuB 2004 S. 283), dass ein Anlass hierfür nicht bereits vor Beginn der Prüfung bestehen kann, was das FG erstaunlicherweise noch übersehen hatte.
Anlass des Verfahrens war, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung am Tag des Prüfungsbeginns schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen von einer Bank verlangt hat, die Auszüge für ein Giroausgangskonto „für Kontrollmitteilungszwecke” nach § 194 Abs. 3 AO vorzulegen. Bei dem Giroausgangskonto handelte es sich um ein betriebsinternes Verrechnungskonto, über das alle Transaktionen abgewickelt wurden, bei denen eine andere Bank angesprochen wird. Der BFH hat entschieden, dass das Mitwirkungsverlangen rechtswidrig war, weil es nicht auch der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin dienen sollte, sondern ausschließlich auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet war, welche die ste...