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StuB Nr. 5 vom Seite 231

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

(OFD Koblenz, Kurzinfo Nr. 003/05 vom 11. 1. 2005 - S 2177/S 2334 A)

Das (L) eine mit der Software „Microsoft Excel”, einem Programm zur Tabellenkalkulation, erstellte Auflistung mit Aufzeichnungen zu Fahrten mit einem betrieblichen Kfz nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anerkannt. Zur Begründung stellt der erkennende Senat des FG im Wesentlichen darauf ab, dass die verwendete Software nachträgliche Änderungen weder verhindere noch hinreichend dokumentiere.

Das FG hat die Revision zugelassen, weil eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Beim BFH ist inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 64/04 das entsprechende Revisionsverfahren anhängig. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist identisch mit dem des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Einsprüche, die sich gegen die Nichtberücksichtigung eines in der o. a. Weise geführten elektronischen Fahrtenbuchs richten und zu deren Begründung das o. a. anhängige Verfahren angeführt wird, ruhen insoweit gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung kann auf Antrag gewährt werden, weil der BFH im entsprechenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom  - VI B 43/04 n. V. der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vol...

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