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StuB Nr. 5 vom Seite 234

Änderungen bei der Eigenheimzulage ab 2004

( B/2 - 3 - 6/2004 - EZ 1040)

Aufgrund Art. 6 des HBeglG 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076 ff.) wurden ab 2004 folgende Änderungen bei der Eigenheimzulagenförderung vorgenommen:

  • Neubauten und Bestandserwerbe werden einheitlich mit 1 v. H. der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zzgl. der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden gefördert.

  • Ausbauten und Erweiterungen werden künftig nicht mehr gefördert.

  • Der Fördergrundbetrag beträgt über den Förderzeitraum von acht Jahren jährlich max. 1 250 €.

  • Die Kinderzulage wurde auf 800 € für jedes zu berücksichtigende Kind angehoben.

  • In die Bemessungsgrundlage sind neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens nunmehr solche Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, bleiben hierbei unberücksichtigt.

  • Die Einkunftsgrenze für den zu betrachtenden Zwei-Jahreszeitraum von Erst- und Vorjahr ist auf 70 000 € für Alleinstehende sowie 140 000 € für zusammenveranlagte Ehegatten abgesenkt worden. Für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Betrag um 30 000 €. Maßgebend ist nicht mehr der Gesamtbet...

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