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Zusammenrechnung von Baubetriebsstätten nach DBA
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Der (BStBl 2002 II S. 846 = StuB 2001 S. 826) entschieden, dass Bauarbeiten an verschiedenen Orten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn (ähnlicher Wortlaut wie Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) nur dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden können, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall reichte es nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelte, die für denselben Auftraggeber am gleichen Orte ausgeführt worden sind. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende: Die in Textziffer 4.3.5 des (BStBl I S. 1076 = StuB 2000 S. 218; Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) niedergelegten Grundsätze zum Erfordernis eines räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs für die Zusammenrechnung von Bauarbeiten an verschiedenen Orten zu einer einheitlichen Bauausführung sind weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Der BFH hat unter Einbeziehung der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze im Rahmen seiner wertenden Betrachtung auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen und der vom FA vorgetragenen Aspekte entschieden. Bei diesen Sachverhalten sind darüber hinaus...