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Gemeinnützigkeit: Amateurfußball und LSt-Verkürzung?
In der Welt des „Amateurfußballs” fließen erhebliche Geldsummen an die Spieler. Das kann mit der Gemeinnützigkeit des Fußballvereins kollidieren. Eine Körperschaft verfolge, so jüngst der ; Vorinst. FG Köln, EFG 1999 S. 746), dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgehe, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Das könne eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare LSt-Verkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person sei bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit komme auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des , HFR 1963 S. 407).
Streitig war im Rahmen von USt-Festsetzungen, ob der Kl., ein eingetragener Fußballverein, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt hatte und deshalb auf seine Umsätze der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war. Nach seiner Satzung bezweckte der Kl. die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübung, insbesondere des Fußballsports. Nach ...