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StuB Nr. 3 vom Seite 129

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Neuerungen durch die UStR 2005

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

In Abschn. 5 Abs. 1 UStR 2005 wird klargestellt, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen kann, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht an den Erwerber übereignet, sondern lediglich an ihn vermietet oder verpachtet werden. In diesem Fall muss eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs durch den Erwerber gewährleistet sein (vgl. insbesondere BStBl 2004 II S. 662 = DStR 2002 S. 1988). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nicht zwingend in einem Akt geschehen. Vielmehr kann sie auch auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und eine Beendigung der bisherigen Tätigkeit des abgebenden Unternehmers offensichtlich ist (vgl. BStBl 2004 II S. 626 = StuB 2003 S. 38).

Es fehlt jedoch eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb anzunehmen ist. Dies ist insbesondere bei Grundstücksgeschäften bedeutsam. Beim Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken unter Fortführung der Mietverträge durch den Erwerber kann nach einzelnen Verwaltungsanweisungen (vgl. BStBl 2004 II S. 802

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