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Zur Bekanntmachung des DRS 13 „Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern”
Der Kritik an einzelnen Punkten ist im überarbeiteten Entwurf Rechnung getragen worden.
Das international sehr weit gefasste Gebot der Stetigkeit ist Kernpunkt des Standards geblieben.
Durch die Internationalisierung der Rechnungslegung und die damit einhergehende Streichung von Wahlrechten wird sich das Problem möglicher Stetigkeitsdurchbrechungen in absehbarer Zukunft deutlich verringern.
Am wurde der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 13 „Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern” durch das BMJ dem Bundesanzeiger gem. § 342 Abs. 2 HGB zur Bekanntmachung zugeleitet. Diese ist nunmehr am erfolgt. Von Konzernabschlüssen, in denen die vom BMJ bekannt gemachten Standards des DSR beachtet werden, wird bekanntlich vermutet, dass in ihnen die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet worden sind.
Der Autor hatte sich in einem früheren Beitrag für diese Zeitschrift mit dem entsprechenden Standardentwurf E-DRS 15 beschäftigt, der seinerzeit noch den Arbeitstitel „Änderung der Bilanzierung und Grundsatz der Stetigkeit” trug. Nachstehend sei die Gelegenheit genutzt, kurz auf erfolgte wesentliche Änderungen gegenüber dem Standardentwurf einzugehen. Wie zu zeigen sein ...