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BBK Nr. 17 vom Seite 803 Fach 3 Seite 1320

Schadensersatzpflicht selbständiger Buchhalter bei unerlaubter Hilfeleistung

Folgen des für die Zusammenarbeit von Steuerberatern und selbständigen Buchhaltern

von Rechtsanwalt Michael v. Schubert, Bonn

Ein Vertrag, in dem sich ein Buchhalter i. S. des § 6 Nr. 4 StBerG zu Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich insgesamt nichtig. Das gilt auch, wenn ein Steuerberater für den Buchhalter als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Ein Buchhalter, der vor Abschluss eines auch auf Steuerberatung gerichteten Vertrages nicht unmissverständlich darauf hinweist, dass er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, ist seinem Kunden gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Haftungsvermeidung sollten Buchhalter deshalb Verträge mit ihren Kunden grundsätzlich schriftlich schließen und auf den Umfang ihrer Befugnisse ausdrücklich hinweisen. Die nun auch nach der Berufsordnung der Steuerberater zulässige freie Mitarbeit eines selbständigen Buchhalters bei einem Steuerberater (§ 7 BOStB n. F.) bietet Steuerberatern und Buchhaltern die Möglichkeit, Kunden gemeinsam umfassend und professionell zu betreuen. S. 804

I. Haftungsrisiken selbständiger Buchhalter bei unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen

Buchhalter, die ihre Kompetenzen nach dem Steuerberatungsgesetz überschreiten, sind vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Seitens der Finanzverwaltung drohen ihnen Untersagungsverfügungen (§ 7 Abs. 1 StBerG) und Bußgelder

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