Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7174 A - St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG;

Beförderung von kranken und verletzten Personen mit hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen

§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.

Ein Fahrzeug ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen, die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung von verletzter und kranker Personen bestimmt sind (Abschn. 102 Abs. 1 S. 1 und 2 UStR).

Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist nach Abschn. 102 Abs. 1 S. 3 UStR von besonders eingerichteten Fahrzeugen auszugehen.

Zur Ausstattung der Fahrzeuge liegt ansonsten lediglich das in Abschn. 102 Abs. 2 S. 1 UStR zitierte , BStBl 1990 II S. 255 vor, das mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüsteten serienmäßigen PKW die Steuerbefreiung verwehrt, da es sich bei diesen beiden Einrichtungen nicht um besondere Einrichtungen für die Krankenbeförderung handelt.

Es stellt sich daher die Frage, wie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtete Fahrzeuge von anderen Fahrzeugen abgegrenzt werden können.

Die OFD bittet dabei Folgendes zu beachten:

  1. Zu dem vom Grundsatz her von § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG betroffenen Personenkreis zählen – neben den in Abschn. 102 Abs. 3 UStR genannten Körperbehinderten, die auf die Beförderung mit Krankenfahrzeugen angewiesen sind, – auch geistig behinderte Personen.

  2. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ist es nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein.

    Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt – z.B. mittels eines Fahrtenbuchs – nachzuweisen.

    Diese Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen; soweit die Regelungen in Abschn. 102 Abs. 2 S. 3 und 4 UStR dem entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden vgl. IV A 6 – S 7174 – 6/05, DStR 2005, S. 600).

  3. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG setzt ferner voraus, dass die Fahrzeuge nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind.

    Für Fahrzeuge, die nur teilweise besonders eingerichtet sind (z.B. Kombi-Fahrzeuge), kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG demnach nicht – auch nicht anteilig – in Betracht.

    Das Hessische Finanzgericht hatte in dem Verfahren 6 K 5527/99 – EFG 2003 S. 194 entschieden, dass die Voraussetzungen eines besonders eingerichteten Fahrzeugs i.S. von § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG durch einen Teilumbau regelmäßig nicht erfüllt sind. Diese Auffassung wurde durch den , BStBl 2005 II S. 314) bestätigt.
    (übernommen von der OFD Frankfurt am Main)

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7174 A - St 44 2

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Fundstelle(n):
NAAAB-58980