Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: FGO § 56
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie haben es jedoch unterlassen, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geantwortet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie es unterlassen haben, ihre Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist begann spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens, d.h. am .
Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 94/04, juris Nr: STRE200550016).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1862 Nr. 10
UAAAB-58930