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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 5587/01 U EFG 2005 S. 1810 Nr. 22

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 3 Nr. 9aUStG § 4 Nr. 12aUStG § 9UStG § 15EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3

Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistung

Leitsatz

1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für eine Grundstücksvermietung ist wirksam, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück in Gestalt der unentgeltlichen (allein auf der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtung beruhenden) Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer in Gemeinschaftsunterkünften zu eigenbetrieblichen Zwecken einsetzt, die keinen steuerbaren Umsatz darstellen.

2. Bei einer derartigen Wohnraumüberlassung liegt in gleicher Weise wie bei einer unentgeltlichen kurzfristigen Unterbringung in Hotels und Gasthöfen keine Verwendung für private Zwecke des Personals vor, wenn sie auf höchstens 2 Jahre befristet ist und nur der durch die betrieblichen Zwecke zusätzlich ausgelöste Wohnbedarf der Arbeitnehmer befriedigt wird.

3. Die Entgeltlichkeitsfiktion des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG ist mit Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie unvereinbar, da diese keine derartige Beschränkung des Vorsteuerabzugs enthält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1810 Nr. 22
UStB 2006 S. 6 Nr. 1
OAAAB-58851

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.04.2005 - 1 K 5587/01 U

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