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BFH 24.05.2005 X B 170/04, NWB direkt 34/2005 S. 4

Gewerbliche Einkünfte bei Strohmanngeschäft

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG sind im Falle eines Strohmanngeschäfts demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung tatsächlich verwirklicht. Danach wird derjenige, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen führt, sofern das Treuhandverhältnis den Geschäftspartnern gegenüber nicht offen gelegt wird, regelmäßig allein schon wegenS. 5 seiner unbeschränkten Haftung zum Unternehmer.

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