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Abrechnungszeitraum eines Abrechnungsbescheids
Besteht Streit über die Abrechnung mehrerer Veranlagungszeiträume, muss der gesamte streitige Zeitraum in den Abrechnungsbescheid einbezogen werden. Der Bescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO enthält die für die Beteiligten verbindliche Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist. Der Bescheid entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist.