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Entkräftung des Beweiswertes einer Postzustellungsurkunde
Der Beweiswert einer Postzustellungsurkunde, in der der Postzusteller vermerkt hat, eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt zu haben, kann nicht allein durch den Hinweis des Adressaten erschüttert werden, dass durch den ständigen Wechsel von Postzustellern Mängel in der Briefzustellung häufen würden.