Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art
Die OFD Münster teilt mit Verfügung v. - S 2741 - 231 - St 13 - 33 NWB AAAAB-58432 mit, dass sämtliche Gemeinden verpflichtet sind, soweit sie die Buchführungsgrenzen überschreiten, für ihre Regiebetriebe Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Die Buchführungspflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, grundsätzlich daher ab dem (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Gewinn ist dann durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.