Anforderungen an die Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—; Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO; Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO und des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat— nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (, BFH/NV 2003, 488; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).
Fundstelle(n):
EAAAB-58636