BFH Beschluss v. - IX B 132/04

Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA ist geklärt

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

In der Rechtsprechung ist geklärt, auf welche Weise der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) aufzuteilen ist. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) entsprechend herangezogen werden (, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, jeweils m.w.N.). Nach § 7 WertV 1988 ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Welches dieser —gleichwertigen— Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215). Bei vermieteten Immobilien im Privatvermögen ist jedenfalls grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769).

Gemessen an dieser Rechtsprechung, von der auch das Finanzgericht ausgegangen ist, wirft der Streitfall keine ungeklärten neuen Rechtsfragen auf, die im Interesse der Allgemeinheit eine erneute Entscheidung des BFH erfordern. Die mit der Beschwerde insbesondere beanstandete mangelnde Vergleichbarkeit von bebauten und unbebauten Grundstücken wird, worauf das Finanzamt in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist, schon durch entsprechende Zu- und Abschläge aufgrund der Regelungen der WertV 1988 berücksichtigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1798 Nr. 10
UAAAB-58635