Höhe des Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen börsengängige Aktien als Entgelt
Leitsatz
Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien,
so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. des § 17 EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der
Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich verpflichtet hat, die erlangten Aktien innerhalb einer
Sperrfrist nicht zu veräußern.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1538 Nr. 19 KAAAB-58514
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.07.2005 - 3 V 147/05