Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art
Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach landesrechtlichen Vorschriften bislang nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gemeindeordnung bzw. Gemeindekassenverordnung bestimmen für NRW, dass die kameralistische Buchführung für Regiebetriebe genügt [1].
Dieser Auffassung hatte sich die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke bislang angeschlossen, vgl. KSt-Kartei NW § 4 KStG Karte 13.
Die v. g. Karteianweisung wurde jedoch im Zuge der Aktualisierung der KSt-Kartei NW aufgehoben, vgl. – 21 – St 13 – 33.
Es sind daher sämtliche Gemeinden verpflichtet, soweit sie die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten, für ihre Regiebetriebe Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
Die Buchführungspflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, grds. daher ab dem (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Gewinn ist dann durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.
Die OFD bittet entsprechende Feststellungsbescheide an die betroffenen Gemeinden zu erlassen, vgl. dazu im Vordruckschrank die lfd. Nr. 605/120.
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2741 - 231 - St 13 - 33
Fundstelle(n):
AAAAB-58432
1In NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen, vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFEG-NRW) vom (GV NRW 2004, 644). Diese Verpflichtung gilt für sämtliche gemeindlichen Regiebetriebe auch für die Besteuerung, vgl. § 140 AO.