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Unregelmäßige Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht allein deshalb anzunehmen, weil das dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zustehende Gehalt unregelmäßig gezahlt und keine schriftliche Absprache über die Rückzahlung oder Stundung der Gehaltsrückstände getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn dies weniger auf eine fehlende arbeitsvertragliche Veranlassung als auf offenbare wirtschaftliche Probleme der GmbH zurückführen ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt zwar nicht den Willen der handelnden Personen voraus, eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des Rechtsinstituts zu bewirken; es ist aber zumindest der Wille der jeweils handelnden Personen erforderlich, die Realhandlungen vorzunehmen, die zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen sollen. Bei einem bloßen Buchungsfehler kann d...