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Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG
Entgegen der vom in einer nicht entscheidungserheblichen Bemerkung vertretenen Auffassung führt die Überlassung von Rechten zur Verwertung im Inland auch dann zu steuerpflichtigen inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn sie vom originären beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts selbst vorgenommen wird, wie z. B. bei der Überlassung der Persönlichkeitsrechte eines Sportlers durch diesen selbst im Rahmen einer Werbekampagne. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung danach, ob die Überlassung eines eigenen oder eines erworbenen Rechts vorgenommen wird, ist weder § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu entnehmen. Vergütungen, die der originäre Inhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten erhält, unterliegen daher dem...