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NWB Nr. 33 vom Seite 2764

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

Am tritt eine Neufassung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Kraft. Erläutert wird das neue BRKG durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BRKGVwV) vom . Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Die Ausschlussfrist, innerhalb der Ansprüche auf Reisekostenvergütung geltend gemacht werden müssen, wird auf sechs Monate reduziert.

  • Abschläge können nur noch gezahlt werden, sofern die zu erwartende Reisekostenvergütung voraussichtlich 200 € übersteigt.

  • Die Abrechnungsstelle kann grundsätzlich auf die Vorlage von Kostenbelegen im Erstattungsverfahren verzichten. Die Belege müssen von den Dienstreisenden jedoch bis zu sechs Monate ab Antragstellung aufbewahrt und auf Verlangen der Abrechnungsstelle vorgelegt werden.

  • Die Höhe der Fahrkostenerstattung ist nicht mehr abhängig von der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe: Entstandene Fahrkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bei einer Fahrzeit unter zwei Stunden (vom Startbahnhof zum Zielbahnhof) werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Die Kosten der Nutzung einer höheren Klasse sind erst ab einer Fahrzeit von mindestens zwei Stunden erstattungsfähig.

  • Bei nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu einer Preisobergrenze...

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