Besetzung des BFH bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz
Leitsatz
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.
Gesetze: FGO § 10 Abs. 3GKG n.F. GKG n.F. § 66 Abs. 1, 6
Instanzenzug:
Gründe
I.
Mit Beschluss vom X B 100/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde gegen den (über die Kosten nach übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache) als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt.
Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom KostL 1568/04 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50 € angesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner am „Einspruch (Widerspruch)” eingelegt, ohne diesen Rechtsbehelf bis heute zu begründen.
Einen bestimmten Antrag hat der Kostenschuldner nicht gestellt.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, den als Erinnerung zu wertenden Rechtsbehelf zurückzuweisen.
II.
Der vom Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung erhobene „Einspruch (Widerspruch)” ist als Erinnerung zu behandeln. Diese hat keinen Erfolg.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat in der Besetzung von drei Richtern. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I 2004, 718) —GKG— vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 der Zivilprozessordnung nachgebildet wurde (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen ist (vgl. auch , juris Nr: KORE310212005). Beim BFH ist die Entscheidung durch den Einzelrichter indessen gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO— gegenüber § 5 Abs. 3 FGO) und damit nicht zulässig.
2. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert richten.
Solche Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht geltend gemacht. Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in der angefochtenen Kostenrechnung vorgenommene Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 50 € (= 1/1 Gebühr für „sonstige Beschwerde”, Kostenverzeichnis Nr. 6502) unrichtig oder dass von der Erhebung dieser Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG abzusehen wäre.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 646
BB 2005 S. 1838 Nr. 34
BFH/NV 2005 S. 1712 Nr. 9
BStBl II 2005 S. 646 Nr. 16
DStZ 2005 S. 584 Nr. 17
HFR 2005 S. 993 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2005 S. 2839
StBW 2005 S. 7 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2006 S. 444
LAAAB-58223