Vollständige Genehmigung des InvZulG 2005 durch die Europäische Kommission;
Bezug:
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom nunmehr auch die Genehmigung für Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten erteilt, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (Abl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) basiert, und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht. Diese Investitionsvorhaben sind der Europäischen Kommission einzeln zur Genehmigung vorzulegen. Das Nähere hierzu regelt die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des InvZulG 2005, die in Kürze im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.
Nachdem die Europäische Kommission bereits mit Schreiben vom die Genehmigung für Investitionsvorhaben bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgesprochen hat (vgl. hierzu den o. a. Runderlass zur InvZul-Nr. 2 vom – Az.w.o –), ist das InvZulG 2005 somit vollständig in Kraft getreten.
SenFin Berlin v. - III A - InvZ 1000 - 2/2002
Fundstelle(n):
QAAAB-58110