Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen
Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
Verlust von Körperschaftsteuerguthaben durch Saldierung des negativen EK 02 mit positivem EK 45
Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftlichen Umgliederungsregelungen
gesonderter Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG auf den
gesonderter Feststellung d. Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG
Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens auf den
Leitsatz
1. Die durch Art. 3 Nr. 22 des Steuersenkungsgesetzes in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Regelungen in §§ 36 und
37 KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach
§ 30 KStG a.F. ermittelten und nach § 47 KStG a.F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von
Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
2. Körperschaften haben eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation hinzunehmen, die sich im Rahmen der Umgliederung
dadurch ergibt, dass in Folge der Saldierung von negativem EK 02 mit positivem EK 45 Körperschaftsteuerguthaben endgültig
verloren geht. Hierdurch sind insbesondere keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte der betroffenen Körperschaft verletzt.
3. In dem Umstand, dass Gewinne einer Körperschaft rückwirkend nach einem anderen Verfahren als nach den unter dem Anrechnungsverfahren
geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen einer typisierten steuerlichen Definitivbelastung unterworfen werden, liegt
keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
4. Insbesondere bei einem Systemwechsel hat der Bürger von Verfassungs wegen kein Recht darauf, dass gerade ihm eine Regelung
mit den steuerlich für ihn günstigsten Möglichkeiten zur Auswahl angeboten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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