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Begünstigte Investitionen bei Anschaffung modernisierter bzw. sanierter Gebäude
Begünstigt ist nach Ansicht des , die Anschaffung eines Gebäudes, das vom Veräußerer noch modernisiert wird, allerdings beschränkt auf den Teil der Anschaffungskosten, der auf Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags durchführt. § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG schließt für den Erwerber eines Gebäudes eine Investitionszulage aus, wenn außer ihm ein anderer Anspruchsberechtigter für das veräußerte Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen hat.