Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2172 - 14/8 - St 21 
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems
Bezug:
Die obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen ist.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v.  - S 2172 - 14/8 - St 21
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
  PAAAB-57831