1. Baumaßnahmen nach dem Kauf einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung im
Sinne des § 10e EStG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (hier: keine Neuherstellung bei typischen Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen von rund 23000 DM, z.B. für Erneuerung der Stromleitungen, wenn aber z.B. keine tragenden Teile
verändert worden sind).
2. Nutzt der Berechtigte eine von ihm angeschaffte Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken, so verändert sich deswegen der im
Jahr der Anschaffung beginnende und nach insgesamt acht Jahren endende Förderzeitraum nach § 10e EStG nicht und es gehen ihm
dementsprechende Teile des Förderzeitraums verloren. Unerheblich ist, weshalb der Einzug nach der Anschaffung nicht möglich
war (z.B. wegen Umbauarbeiten). Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug stellen noch keine
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung.
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